Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gültig ab 01.01.2024
1. Geltungsbereich und abweichende Bedingungen
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen dem Käufer und der Firma Domundi GmbH als Lieferant. Sie sind Bestandteil jedes Angebotes des Lieferanten, auf dessen Webseite www.wigaflair.de veröffentlicht und jederzeit für den Käufer zugänglich, anderenfalls den Kunden bei Vertragsschluss vorgelegt.
1.2 Soweit für die Anwendbarkeit von Bestimmungen der vorliegenden AGB danach zu differenzieren ist, ob der Käufer „Verbraucher“ oder „Unternehmer“ ist, gilt die Legaldefinition des § 13 BGB.
1.3 Wird dem Lieferant auch der Montageauftrag erteilt, so gelten für die Durchführung der Montage zusätzlich die unter Ziff. 12 niedergelegten Montagebedingungen. Es obliegt dem Käufer, die baurechtlichen Voraussetzungen (Baugenehmigung etc.) für die Montage zu schaffen.
1.4 Abweichenden Bedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich auch für zukünftige Geschäfte Widersprochen. Von den Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie den Montagebedingungen abweichende Bedingungen des Käufers, bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.
2. Vertragsabschluss
2.1 Der Käufer ist mit seiner Unterschrift unter den Auftrag an diesen gebunden (Antrag). Der Lieferant nimmt den Auftrag durch schriftliche Bestätigung an (Annahme). Sollten sich im Verlauf der technischen Prüfung bis zur Produktion notwendige Änderungen ergeben, werden diese Bestandteil des Vertrages, wenn der Mehraufwand 5% des Auftragswertes nicht überschreitet.
2.2 Bestätigt der Lieferant den Auftrag nicht schriftlich binnen 3 Wochen ab dem Tag der Unterzeichnung durch den Käufer, so ist der Käufer an seinen Antrag nicht mehr gebunden, wenn er dem Lieferant schriftlich eine Nachfrist für die Auftragsbestätigung von 7 Tagen gesetzt hat und die Auftragsbestätigung (Annahme) auch bis zum Ablauf dieser Frist nicht erfolgt.
3. Preise
3.1 Die vereinbarten Preise/Gesamtpreise gelten für die umseitig angegebenen Stückzahlen, Maße und Konstruktionsarten.
3.2 Ändern sich nach Vertragsschluss Stückzahlen oder Maße oder Konstruktionsarten, so werden die vereinbarten Preise, der Gesamtpreis der Änderung entsprechend herabgesetzt bzw. erhöht.
3.3 Sind seit Vertragsabschluss mindestens 4 Monate vergangen und ändern sich danach Löhne oder Materialpreise, so ist der Lieferant zu einer angemessenen Preiserhöhung berechtigt, es sei denn, dass eine längere Preisgarantie vereinbart worden ist. Der Käufer hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
4. Lieferung und Lieferzeit
4.1 Die Lieferung erfolgt an den vom Käufer genannten Ort.
4.2 Termine und Fristen für Lieferungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt wurden. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass der Besteller seine Vertragspflichten erfüllt hat, insbesondere die von ihm beizubringenden Unterlagen beim Lieferanten eingegangen sind und die verbindlichen Maße beim Lieferwerk vorliegen.
4.3 Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Kunden, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen will nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist – mindestens aber 3 Wochen – zur Erbringung der Leistung und er Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Das gilt nicht, soweit der Auftragnehmer eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.
4.4 Soweit von dem Lieferant nicht zu vertretene Umstände die Lieferung verzögern, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, bei unangemessener Verzögerung sind sowohl Käufer als auch der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Nicht zu vertretende Umstände sind insbesondere Streik und Aussperrung, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen.
4.5 Bei Waren, die der Lieferant nicht selbst herstellt ist richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung vom Lieferant nicht zu vertreten ist und ein konkretes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer abgeschlossen war, dieses aber von dem Zulieferer nicht erfüllt wurde. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird sodann erstattet.
5. Gefahrtragung
5.1 Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auch bei Versendung erst mit der Übergabe der Ware auf den Käufer über. Die Übergabe erfolgt durch Anlieferung der Sache beim Kunden.
5.2 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
5.3 Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so hat er die sich daraus ergebenen Kosten zu tragen.
6. Mängelrüge
6.1 Ist der Käufer Unternehmer muss er offensichtliche Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferung unverzüglich schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Der Käufer trägt die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
6.2 Verbraucher müssen den Lieferant bei offensichtlichen Mängeln, Fehlmengen oder Falschlieferung unverzüglich nach der Lieferung der Ware schriftlich hiervon unterrichten. Ein unterzeichnetes Abnahmeprotokoll ohne Mängelhinweise gilt als mangelfreie Abnahme. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Dies gilt nicht bei Arglist des Lieferanten. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher.
6.3 Den Käufer trifft die Obliegenheit, Transportschäden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und in geeigneter Form zu dokumentieren.
7. Gewährleistung
7.1 Mängel der Ware werden, wenn der Käufer Unternehmer ist, durch den Lieferanten zunächst nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung behoben, wobei ihm für die Vornahme der Nacherfüllung eine Frist von mindestens 4 Wochen einzuräumen ist. Der Lieferant kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit nur unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Schlägt die Nacherfüllung fehlt oder ist die Ersatzlieferung erneut mangelhaft, so ist dem Lieferant auf sein Verlangen nochmals die Möglichkeit zur Beseitigung des Mangels bzw. Neuherstellung innerhalb einer weiteren Frist von 2 Wochen einzuräumen. Nur wenn der Lieferant seinen Gewährleistungsverpflichtungen innerhalb der oben genannten Fristen nicht nachkommt, oder die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt, ist der Käufer berechtigt, angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Selbstvornahme, Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
7.2 Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, wie z.B. leichte Abweichungen bei der Farbe und Oberfläche, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
7.3 Im Verhältnis zu Käufern, die Verbraucher sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen soweit in den folgenden Vorschriften nicht in zulässiger Weise hiervon abgewichen wird.
7.4 Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche für neu hergestellte Sachen zwei Jahre ab Ablieferung bzw. soweit die Montage geschuldet wird Abnahme des Werkes. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist für neu hergestellte Sachen ein Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme des Werkes.
8. Haftung
8.1 Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sowohl aus vertraglichen, als auch aus deliktischen und sonstigen gesetzlichen Anspruchsgrundlagen sind ausgeschlossen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für die Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.
8.2 In den Fällen der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz vorhersehbarer und typischer Schäden.
9. Zahlung
9.1 Die Zahlungen sind gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages durch Überweisung zu leisten. Sie gelten erste dann als erfolgt, wenn sie beim Lieferant auf dessen Bankkonto unwiderruflich gutgeschrieben sind.
9.2 Skontoabzüge sind nur dann berechtigt, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
9.3 Sollte eine komplette Fertigstellung des Bauvorhabens nicht möglich sein, so darf lediglich ein Betrag in Höhe der noch zu leistenden Arbeiten zurückbehalten werden.
9.4 Der Käufer hat ein Recht zu Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche gleichartig, rechtskräftig festgestellt werden oder durch den Lieferant anerkannt wurden. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Bei Bauleistungen ist der Lieferant berechtigt, den von dem Käufer einbehaltenen Betrag durch Bankbürgschaft – befristet auf die Gewährleistungszeit – abzulösen.
10. Nebenabreden
10.1 Ergänzende oder von dem Liefervertrag nebst „Vereinbarungen über Lieferung und Zahlung“ abweichende zwischen den Außendienstmitarbeitern der Verkaufsbüros des Lieferanten und dem Käufer getroffene Abmachungen sind für den Lieferant nur dann verbindlich, wenn diese von ihm schriftlich bestätigt worden sind.
10.2 Treffen Außendienstmitarbeiter mit dem Käufer dahingehend Abmachungen, dass der Käufer für von ihm vermittelte Aufträge mit Dritten eine Vermittlungsprovision erhalten soll, so wird hierdurch der Lieferant nicht verpflichtet. Es handelt sich dann ausschließlich um eine vertragliche Beziehung zwischen dem Verkaufsbüro und dem Käufer. Die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen des Käufers gegenüber dem Lieferant bleiben unberührt.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich der Geschäftsinhaber das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich der Geschäftsinhaber das Eigentum der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
11.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt bei einer etwaigen Verjährung der Forderung des Lieferanten unberührt.
11.3 Der Kunde ist verpflichtet, dem Geschäftsinhaber den Zugriff auf die Ware durch Dritte, etwas im Falle der Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde dem Geschäftsinhaber unverzüglich anzuzeigen.
11.4 Solange die Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, darf der Käufer dieselbe ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht an andere herausgeben.
12. Montagebedingungen
Für die Ausführung der Montage gelten die folgenden Bedingungen:
12.1 Beim Terrassendach wird die Position „Links“ und „Rechts“ dadurch bestimmt, dass man sich außerhalb des zu bauenden Daches stellt und zur Rinne schaut. Bei Unterbau Elementen, wird die Position „Links“ und „Rechts“ jedoch bestimmt, indem man innerhalb des Daches (mit dem Rücken zur Hauswand, an dem das WAP angebracht worden ist) steht und zur Rinne schaut.
12.2 Hat die Terrasse oder das Gelände Gefälle, gehen wir bei der Höhe des Rinnenbodens von dem höchsten Punkt der Terrasse oder des Geländes aus.
12.3 Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Liefertermin auch die baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Montage gegeben sind. Er ist verpflichtet dem Lieferant die Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass aufgrund von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, eine Montage zum vereinbarten Liefertermin nicht begonnen werden oder nicht vollständig erfolgen kann.
12.4 Der Käufer versichert mit seiner Unterschrift, soweit er als Grundstückseigentümer zeichnet, in seiner Verfügungsmacht über das Grundstück und in seiner Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt zu sein, im übrigen vom Eigentümer bevollmächtigt zu sein.
12.5 Für die Montage werden normale Einbauverhältnisse, die eine ungehinderte Durchführung ohne besondere Zusatzarbeiten ermöglichen, vorausgesetzt. Der Bauplatz muss gut zugänglich sein und darf keine Hindernisse aufweisen. Wo Fundamentblöcke gesetzt werden, müssen Pflaster, Asphalt oder andere Beläge vom Käufer entfernt worden sein. Der Lieferant übernimmt keine Haftung für Beschädigungen an Leitungen, Kabeln und sonstigen im Boden oder in der Wand, die ihm nicht vor Aufnahme der Montagearbeiten schriftlich von dem Käufer bekannt gemacht worden sind. Die Wiederherstellung von Pflaster und anderen Belägen nach Abschluss der Montagearbeiten obliegt dem Käufer. Wenn wir jedoch gemäß Kaufvertrag die Wiederherstellung des Bodenbelages übernehmen, haften wir nicht für Bodenbeläge (Fliesen, Platten, Pflaster, usw.), die während der Bearbeitung brechen oder beschädigt werden. Ebenso führen wir keine Bitumenarbeiten oder Abdichtungsarbeiten durch (Ausnahme Abdichtung Wap). Auch wasserführende Flächen außerhalb des Terrassendaches selbst, müssen nach unseren Arbeiten vom Dachdecker neu versiegelt werden, wir übernehmen keine Garantie für Dichtigkeit. Für Silikonarbeiten übernehmen wir keine Garantie; die Fuge muss gewartet werden. Soweit Zusatzarbeiten erforderlich werden, können diese auf Bestellung des Käufers vom Lieferanten oder einer von diesem beauftragten Montagefirma gegen gesonderte Berechnung der anfallenden Lohn- und Materialkosten durch diesen bzw. die Montagefirma mit ausgeführt werden. Soweit die Montagefirma durch den Käufer beauftragt wird, entsteht ein Vertragsverhältnis nur zwischen dem Käufer und der mit der Durchführung der zusätzlichen Arbeiten beauftragten Montagefirma. Änderungen der ursprünglich vereinbarten Montagearbeiten, die nach unserem Angebot festgestellt und durchgeführt werden müssen und somit zu Mehrarbeit führen, werden zusätzlich berechnet.
12.6 In der Standard Endreinigung werden Profile abgewischt, aber die Dacheindeckung selbst NICHT gereinigt.
12.7 Der Lieferant ist berechtigt, die Durchführung der Montage von der bisherigen Begleichung der bei Ablieferung der bestellten Ware auf der Baustelle fällig gewordenen Zahlung abzüglich 10% abhängig zu machen. Der Restbetrag ist zu bezahlen, wenn die Montagearbeiten abgenommen wurden oder als abgenommen gelten. Die Monteure sind zum Inkasso der fällig gewordenen Zahlung/Restzahlung nur ermächtigt, wenn sie eine Inkassovollmacht des Lieferanten vorlegen.
12.8 Für Schäden, die bei der Montage im bzw. am Haus des Käufers oder an anderen Gegenständen (Sachschäden) entstehen, hat der Lieferant nur einzustehen, wenn diese auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Monteure beruhen; für leichte Fahrlässigkeit hat der Lieferant insofern nur bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten einzustehen.
13. Technik
13.1 Beim Schließen des Terrassendachs (durch Seitenteile, Schiebetüranlagen usw.) kann Schwitzwasser entstehen; dies ist KEIN Reklamationsgrund. Unsere Profile sind thermisch nicht getrennt und somit kein Wintergarten.Dieser Fall gilt nicht beim Kauf eines wärmegedämmten Wintergartens.
13.2 Kondensbildung oder Feuchtigkeit in den Polycarbonatplatten ist physikalisch bedingt nicht auszuschließen; daher KEIN Reklamationsgrund. PMMA und Polycarbonat sind gar- und dampfdurchlässig; die Eigenschaft der Materialien und Garantie werden hierdurch nicht beeinträchtigt.
13.3 Grenzabstände sind vom Kunden selbst zu berücksichtigen.
13.4 Eine Maßtoleranz von bis zu 5 cm in der Tiefe und bis zu 5 cm in der Breite ist KEIN Reklamationsgrund.
13.5 Bei Aufdachmontagen sind folgende Punkte KEINE Reklamationsgründe: Abstand der Montagewinkel voneinander, da diese abhängig von Sparrenabständen und Dacheindeckung des Hausdaches sind; ungleichmäßiges Aufliegen der vorhandenen Dachpfannen, da dies abhängig ist von der Art der Pfanne/Eindeckung; Nässe auf der Terrasse bei starker Dachneigung und Regen, da ggfs. Regenwasser über die Hausdachrinne hinaus schwappe und eine Gischt entsteht.
13.6 Bei Balkonmontagen übernehmen wir keine Haftung für eindringendes Wasser; weder von oben noch von hinten, da Balkonplatten eine eigene Entwässerung haben. Wir übernehmen ebenfalls keine Haftung für die Statik der Balkonplatten, Kragplatten oder anderer herausragenden Platten.
14. Widerrufsrecht
14.1 Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie der Firma Wigaflair – Oberdorf 15,06313 Wimmelburg, Tel.: +49 3475 / 6315545, Email: info@wigaflair.de – mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder Email) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Tätigwerden vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist: Wenn Sie ein Tätigwerden von uns bereits vor Ablauf Ihres 14-tägigen Widerrufsrechts wünschen, so erteilen Sie uns bitte hierzu Ihre Zustimmung. Hierzu sind Sie aber nicht verpflichtet. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie im Falle Ihrer Zustimmung zu unserem sofortigen Tätigwerden Ihr Widerrufsrecht verlieren, wenn wir unsere Leistungen vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist vollständig erbracht haben. Ihre Zustimmung zu unserem Tätigwerden vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist können Sie durch Vervollständigung und Übersendung der Zustimmungserklärung zum sofortigen Tätigwerden an uns (WigaFlair Wintergarten und Terrassenüberdachung – Oberdorf 15, 06313 Wimmelburg, Tel.: +49 3475 / 6315545, Email: info@wigaflair.de) erteilen.
15. Gerichtsstand und anwendbares Recht, Salvatorische Klausel
15.1 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis, sowie über sein Entstehen uns seine Wirksamkeit entspringende Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des Lieferanten (§ 38 ZPO). Dies ist auch der Fall, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
15.2 Auf den Vertrag sowie den Abschluss des Vertrages ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
15.3 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages als Ganzem nicht. Es gilt in solchen Fällen das, was unter Würdigung der Gesamtumstände sinnvollerweise vereinbart worden wäre, wenn die Unwirksamkeit bekannt gewesen wäre.